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Das Betreuungsgesetz

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Die gesetzlichen Grundlagen:

Das Betreuungsrecht umfaßt die Paragraphen 1896 - 1908 BGB. Die Regelungen zum Betreuungsverfahren finden sich im "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)", §§ 271 ff. FamFG.

§ 1896 I BGB:
“Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.”

Hinweis: Die Regelungen für Minderjährige finden sich im Titel “Vormundschaft” in den §§ 1773 - 1895 BGB, sowie dem Titel “Pflegeschaft”, §§ 1909 - 1921 BGB.

Zum Verfahren:
Die Bestellung eines Betreuers ist sowohl auf eigenen Antrag als auch von Amts wegen möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betreuung eines geistig behinderten Menschen auch dann möglich sein muß, wenn dieser selbst keinen Antrag stellt.
Bei einem körperlich Behinderten, dessen Willensbildung und Steuerungsfähigkeit nicht beeinflußt sind, muss der Wunsch, nicht betreut zu werden, auch dann akzeptiert werden, wenn ihm Nachteile dadurch entstehen.

Vor der Bestellung eines Betreuers ist eine Anhörung durch das entscheidende Gericht durchzuführen. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn
a) nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind,
b) der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

Von seinem Wesen her betrachtet das Betreuungsrecht grundsätzlich den Einzelfall und erlaubt es dem Anwender, flexibel auf konkrete Problemkonstellationen zu reagieren.
Der Amtsrichter vor Ort hat so die Möglichkeit, den Betreuer genau mit den Werkzeugen, im Betreuungsrecht sind dies die Aufgabenkreise, auszustatten, die er zur Erfüllung seiner Tätigkeit benötigt.
Einige Aufgabenkreise werden im Anschluß etwas näher betrachtet.
Die häufigsten Aufgaben des Betreuers:

A. Die Aufenthaltsbestimmung
Die Bestimmung des Aufenthalts als eine tatsächliche Angelegenheit kann der Betreute solange selbst vornehmen, als er dazu geistig und körperlich imstande ist. Kommt es darauf an, die tatsächliche Aufenthaltsbestimmung in die Tat umzusetzen, wird es zur Aufgabe des Betreuers, die dafür notwendigen Schritte einzuleiten, wie z.B.:
- Unterstützung bei der Auswahl eines Wohn- oder Pflegeheimes
- Abschluß eines Heimvertrages
- Kündigung der Wohnung ( = genehmigungspflichtig durch Betreuungsgericht)
- Haushaltsauflösung ( = genehmigungspflichtig)
- Kündigung von Versicherungen
- Polizeiliche Ummeldung
- Zwangsunterbringung ( = genehmigungspflichtig)
Die Aufenthaltsbestimmung schließt das Recht mit ein, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen, wenn er widerrechtlich von anderen Personen festgehalten wird.
Eine Aufenthaltsbestimmung des Betreuers ist unwirksam, wenn die Wünsche des Betreuten pflichtwidrig übergangen werden.

B. Gesundheitssorge
Zur Gesundheitssorge zählen alle Maßnahmen des Betreuers, die Gesundheit der betreuten Person zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
Ist die betreute Person in der Lage, ihren Willen bezüglich
- Untersuchungen,
- Heilbehandlungen,
- Operationen,
selbst zu artikulieren und sie unzweifelhaft die zu treffende Maßnahme in ihrer Art, Bedeutung und Tragweite versteht, ist eine Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich.
Ebenfalls bei bestehender Einsicht der betreuten Person hat der Betreuer ihre freie Arztwahl zu akzeptieren und ggf. dafür zu sorgen, dass sie den entsprechenden Arzt aufsuchen kann.
 Stichwort: vorhandene natürliche Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit.
Ist die betreute Person einwilligungsfähig und willigt in eine Behandlung nicht ein, so darf auch der Betreuer nicht ersatzweise einwilligen.

C. Vermögenssorge
Die Vermögenssorge wird gelegentlich dahingehend mißverstanden, daß vom Betreuer vorausgesetzt wird, er müsse das Vermögen des Betreuten nach Kräften vermehren.
Doch auch hier gilt, wie bei allen Aufgaben des Betreuers, dass der Wunsch und der Wille des Betreuten zu berücksichtigen sind.
Daher hat vor der Sicherung und Mehrung des Vermögens die Gewährleistung der Lebensqualität des Betroffenen absoluten Vorrang.
Ist ein umfangreiches Vermögen vom Betreuer zu verwalten, kann er nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger selbstverständlich auch dritte Fachkräfte wie z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte zur korrekten Erfüllung seiner Aufgabe hinzuziehen. Die wichtigsten Aspekte der Vermögensverwaltung spiegeln sich in der unten beschriebenen Checkliste:
1. Welche Konten, Schließfächer, Wertpapieranlagen existieren, wo existieren sie, wie sind die Nummern?
2. Vorlage der Bestellungsurkunde bei den ermittelten Geldinstituten.
3. Sind bereits Kontenvollmachten für Dritte vorhanden, die eventuell gesperrt werden   
   müssen?
4. Bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt: sind Konten für den Betreuten zu sperren?
5. Sind weitere Vermögenswerte vorhanden:
   Immobilien (ggf. Grundbuchauszug anfordern beim Amtsgericht), besondere Wertgegenstände
6. Über welche laufenden Einnahmen verfügt der Betroffene? Woher werden sie bezogen
   (Aktenzeichen, Rentennummer usw. ermitteln!)?
7. Gibt es Schuldenverhältnisse oder sonstige Verpflichtungen ?
8. Anlage einer Akte mit nach Nummer geordneten Kontoauszügen, Quittungen usw.
9. Existieren Ansprüche gegen Dritte, z.B. aus Erbschaften, Darlehen. Diese Ansprüche sind
   ggf. durchzusetzen.
10. Welche Ansprüche aus dem sozialen System bestehen ?
- Arbeitslosengeld/ -hilfe (Jobcenter),
- Renten (Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung),
- Opferentschädigung (Versorgungsamt),
- Sozialhilfe (Sozialamt), Wohngeld (Kreisverwaltung),
11. Besteht eine Vereinbarung über eine Grabpflege?
Im ein oder anderen Fall sollte ein diesbezüglicher Vertrag abgeschlossen werden.
12.Welche Versicherungen bestehen, z.B. Leben-, Rechtsschutz, Haftpflicht, Unfall usw. ?
    Reichen die Versicherungen aus? Sind alle erforderlich?
13. Nach Aufforderung durch das Amtsgericht wird ein Vermögensverzeichnis  erstellt.
14. Rechnungslegung  beim Vormundschaftsgericht


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