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- Patientenverfügung

Vorsorgen

Anhand einer Patientenverfügung, auch unter den Namen „Patientenvorsorge“ oder „Patiententestament“ bekannt, besteht die Möglichkeit, Vorsorge zu treffen, wenn durch Eintreten einer schweren, gegebenenfalls tödlich verlaufenden Krankheit, die persönliche Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Einwilligung des dazu fähigen Patienten ist grundsätzlich Voraussetzung für jeden medizinischen Eingriff.
Ist die Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben, liegt die Einwilligung in einen potentiellen Eingriff daher in der Verantwortung des Betreuers oder Bevollmächtigten, sofern vorhanden.
Viele Menschen nutzen heute die Möglichkeit, mittels einer Patientenverfügung im Vorfeld festzulegen, welche Behandlungen gewünscht oder nicht gewünscht werden, wenn sich bestimmte Erkrankungsbilder einstellen. Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte wird anhand der Verfügung im Gespräch mit den behandelnden medizinischen Fachkräften dann Entscheidungen treffen können, die den Wünschen des Verfügenden entsprechen.
Es ist deshalb sinnvoll, sich bei Errichtung einer Patientenverfügung parallel mit einer Betreuungsverfügung oder der Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu beschäftigen, denn im Bedarfsfall wird eine Person benötigt, die die Inhalte der Patientenverfügung zum Tragen bringen kann.
Im September 2009 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts eine Verankerung der Patientenverfügung im Gesetz vorgenommen, zu finden unter § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dabei ist nun neu, dass die Patientenverfügung schriftlich abgefasst sein muss; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Die Patientenverfügung beschäftigt sich von ihrer Natur her mit Fragen, die das Sterben und die letzten medizinischen Prozesse betreffen. Sie ist in ihrer Ausübung allerdings an gesetzliche Grenzen gebunden; so ist beispielsweise eine aktive Sterbehilfe auch mit einer Patientenverfügung nicht möglich. Sie können also nicht in die Verfügung aufnehmen, dass behandelnde Mediziner Ihnen im Fall von zum Beispiel schweren Schmerzen ein Medikament mit tödlicher Wirkung verabreichen.
Erlaubt ist jedoch der Einsatz von Medikamenten, die zwar die Symptome des Leidens mindern, jedoch das Leben verkürzende Nebenwirkungen aufweisen. Möglich ist auch, dass der Verfügende lebensverlängernde Maßnahmen untersagt, sofern diese lediglich den Todeseintritt bei einem ohnehin irreversiblen Krankheitsverlauf verzögern.

Zu diesem komplexen Thema erhalten Sie beim SKM Cochem Zell e.V. entsprechende Beratung und Informationsmaterialien. Wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Probst.

Einen Vordruck finden Sie im Unterpunkt "Formular-Download". Unter dem angegebenen Link können Sie die Patientenverfügung aus der Broschüre "Patientenverfügung" des "Bundesministeriums der Justiz" aufrufen und ausdrucken.

Neben der schon mehrfach genannten Broschüre „Wer hilft mir, wenn…“ haben wir Exemplare der „Christlichen Patientenvorsorge“ sowie der Patientenverfügung des Bundesministeriums der Justiz vorrätig, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.


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