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- Betreuungsverfügung

Vorsorgen

Wenn Sie für den Fall, dass Sie selbst Ihre eigenen alltäglichen Regelungen aufgrund einer Erkrankung nicht mehr wahrnehmen können, aber nicht soweit gehen wollen, eine Person zu bevollmächtigen, besteht die Zwischenlösung einer Betreuungsverfügung. Wie der Name schon andeutet, ist in diesem Fall das Betreuungsgericht involviert. Es ist also im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht mehr nur eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, sondern das Gericht ist mit den üblichen Kontrollmechanismen einer Betreuung präsent. Neben anderen Inhalten legt die Betreuungsverfügung vor allem fest, wer im Falle des Falles für die eigene Person als Betreuer bestellt werden soll. Grundlage ist die gesetzliche Feststellung, dass das Gericht hinsichtlich der Auswahl des Betreuers Vorschlägen des Betroffenen folgen soll. Ausnahmen bestehen für den Fall, dass die als Betreuer vorgeschlagene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung steht, in der der Verfügende untergebracht ist. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine Person, die in einem Seniorenheim lebt, einen dort beschäftigten Mitarbeiter als Betreuer vorschlägt. Diese Konstellation ist nicht möglich.
Ferner darf die vorgeschlagene Person nicht dem Wohl des Verfügenden widersprechen. Beispielsweise wäre es nicht sinnvoll, eine Person vorzuschlagen, die aufgrund persönlicher  Probleme nicht in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten adäquat zu regeln.
Im einen oder anderen Fall wird die Betreuungsverfügung vorrangig dafür verwendet, um im Vorfeld festzulegen, wer im Ernstfall keinesfalls als Betreuer bestellt werden darf. Bei diesem Wunsch wird sich das Gericht grundsätzlich nach einer alternativen Lösung umsehen.
So wie eine Vorsorgevollmacht kann die Betreuungsverfügung darüber hinaus weitere Inhalte ansprechen, die sich auf persönliche Wünsche beziehen, beispielsweise die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Pflegeheim, Pflegedienst, Hausarzt und Ähnliches. Sofern Mittel vorhanden sind, können regelmäßige Zuwendungen an Dritte geregelt werden, die vom Betreuer dann zu veranlassen sind.
Weitere Informationen und Materialien erhalten Sie in unserer Dienststelle bei Herrn Probst.

Einen Vordruck finden Sie im Unterpunkt "Formular-Download". Unter dem angegebenen Link können Sie die Betreuungsverfügung aus der Broschüre "Betreuungsrecht" des "Bundesministeriums der Justiz" aufrufen und ausdrucken.

Auch hier empfehlen wir die Broschüre „Wer hilft mir, wenn…“, siehe Artikel „Vorsorgevollmacht“.  


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