SKM Cochem-Zell e.V.

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Aktuelles

Neues vom Gesetz

Freibetrag für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind ab Januar 2021 bis zu einem Betrag von 3.000 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26b, 26 EStG). Weitere nebenberufliche Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG sind dabei hinzuzurechnen.
Dieser sogenannte Übungsleiterfreibetrag belief sich bis Ende 2020 auf 2.400 € und wurde durch die Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2020 zum 1. Januar 2021 auf 3.000 € angehoben.
Quelle: BtPrax newsletter
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Ehrenamtspauschale
Das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG) wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dadurch entstehen Veränderungen in der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.
Die Aufwandsentschädigung richtet sich an der Zeugenent-schädigung von 25 €/ Stunde aus und beträgt bis auf weiteres das 16fache dieses Betrags, also 400 €.
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für Betreuerinnen und Betreuer von der Zeugenentschädigung zu entkoppeln, dem wurde nicht gefolgt.
Quelle: BtPrax newsletter
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“

Am 23. Juni 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf seiner Webseite den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“.
Vorausgegangen war eine im Juni 2018 in Gang gekommene Diskussion über „Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht“.
Eine gewaltige Aufgabe bei diesem Entwurf ist bereits dessen Lektüre, umfasst er doch nicht weniger als 492 Seiten.
Laut Begründung des BMJV zur Reform stamme das Vormund-schaftsrecht in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1896. Es enthalte detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um das Jahr 1900 abbilden, und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen sei das Vormundschaftsrecht unübersichtlich geworden und bilde die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu komme, dass das im Jahr 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweise. Dies führe zur Unübersichtlichkeit und berge für die Rechtsanwender etliche Probleme.
Obwohl bis zum Inkrafttreten weitere Beratungen abzuwarten sind, möchte ich dennoch an dieser Stelle in aller Kürze darauf eingehen, ist doch damit zu rechnen, dass bis auf einige Detailfragen eine Umsetzung des Referentenentwurfs zu erwarten ist. Interessant ist dabei aus unserer Sicht natürlich die Position der Betreuungsvereine in den neuen Regelungen.
Dabei fällt zunächst ins Auge, dass die Position der Betreuungsvereine durch die neuen Regelungen gestärkt ist. Wörtlich heißt es in den formulierten Zielen des Entwurfs:
„Zur Stärkung der unverzichtbaren Arbeit der anerkannten Betreuungsvereine bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer sind neue Regelungen vorgesehen, in denen die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine gesetzlich festgelegt werden und zudem normiert wird, dass anerkannte Betreuungsvereine Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen bundesgesetzlich zugewiesenen Aufgaben haben. Damit soll künftig eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt werden, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine die von ihnen dringend benötigte Planungssicherheit gewährleistet“.
Ferner heißt es: „Schließlich sollen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten sich gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.“
Der Referentenentwurf umfasst neben der Vormundschaft alle Bereiche gesetzlicher Betreuung, also Ehrenamt, Berufsbetreuung und Vereinsbetreuung.
Für ehrenamtliche Betreuer sind dabei Einstiegsvoraussetzungen benannt, wie z.B. die Vorlage eines polizeilichen Führungs-zeugnisses, Teilnahme an Schulungen und Anschluss an Betreuungsvereine. Daneben sind für Ehrenamtler/innen Erleichterungen bei Regelungen wie Vertretung im Urlaubs-oder Krankheitsfall vorgesehen. Außerdem soll für Personen, die ehrenamtlich ein Familienmitglied betreuen, die Pflicht zur Schlussrechnungslegung durch die Vorlage einer Vermögens-übersicht ersetzt werden.
Eine erhebliche Erleichterung, die in der heutigen Praxis oft zu Unmut führt, ist eine vorgesehene Verlängerung der Frist zur Geltendmachung des Aufwandsersatzes auf 6 Monate im Folgejahr des entstandenen Anspruchs. Darüber hinaus soll nach der ersten Beantragung der Aufwandsersatz bei Einreichung des Jahresberichts automatisch veranlasst werden, also ohne erneuten Antrag.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
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Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG)

In den vergangenen Monaten liefen in der Dienststelle des SKM Cochem-Zell e.V. die Telefone heiß. Besorgte ehrenamtliche Betreuer waren verunsichert ob der Flut an Schreiben, Anträgen und Formularen mit Bezug auf das neue BTHG. Wir möchten an dieser Stelle versuchen, einen kurzen Überblick über die wichtigsten Aufgaben des Betreuers zu geben.  

• Zunächst ist ein Girokonto für die betreute Person einzurichten. Auf dieses Konto werden künftig alle ihre Einkünfte geleitet. Dies können z.B. Rente, Grundsicherung, Pflegegeld, Werkstattlohn, Kindergeld etc sein.  
• Allen zahlenden Stellen wird die neue Bankverbindung mitgeteilt. Ggf. sind Anträge auf Umleitung von Leistungen, wie z.B. Renten vorzulegen.  
• Frage: können einige der genannten Leistungen an den zuständigen Stadt- oder Landkreis oder die Heimeinrichtung, die nun als besondere Wohnform bezeichnet wird, abgetreten werden. Dies ist abzuklären.
• Ein Erstantrag auf existenzsichernde Leistungen wie z.B. „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist zu stellen. Unter Umständen sind Mehrbedarfe für besondere Ernährung aufgrund bestimmter Erkrankungen geltend zu machen. Enthalten sind hier ansonsten der Regelsatz und die Unterkunftskosten.  
• Ein Erstantrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Träger ist zu stellen. Wer dies ist, kann in der Regel die Einrichtung beantworten.
• Ferner ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen ist, wenn ggf. die Voraus-setzungen vorliegen. Je nach Träger der Eingliederungshilfe kann mit diesem vereinbart bzw. die Zustimmung erteilt werden, dass dieser die Pflegeleistungen selbst beantragt.
• Die Pauschalleistung der Pflegekasse nach § 43a SGB XI (bis zu 266 € im Monat) wird von der Pflegekasse direkt an die Einrichtung geleitet. Wird die Zustimmung zur Beantragung von Pflegeleistungen nicht an den Träger der Eingliederungshilfe erteilt (siehe vorheriger Punkt), muss der Betroffene diese Leistung selbst beantragen.
• Änderungen im Leistungsbezug sind dem Sozialhilfeträger wie gehabt mitzuteilen (z.B. Rentenanpassungen, neuer Werkstattlohn etc.)
• Bei Rentenempfängern ist unter Rückfrage bei der zuständigen Verwaltung zu klären, ob bei geringer Rente ein Grundsicherungsanspruch, bei höheren Rentenbeträgen ein Wohngeldanspruch besteht.  
• Ggf. ist die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises notwendig bzw, sinnvoll. Monetäre Vorteile ergeben sich insbesondere für Personen mit den Merkzeichen G oder aG (Mobilitätseinschränkungen)
• Frage: können Leistungen aus der Sozialhilfe direkt vom Kostenträger an die Einrichtung gezahlt werden (z.B. Regelsatz, Kosten für Unterkunft und Heizung)? Auch dies wäre zur Vereinfachung des laufenden Verfahrens abzuklären.
• Der bisherige Barbetrag sowie Bekleidungsbeihilfen entfallen zukünftig. Hier ist es erforderlich, aus dem gesamten Einkommen Rücklagen zu bilden.

Diese Auflistung schreckt zunächst ab. Allerdings haben die vergangenen Monate gezeigt, dass insbesondere die Einrichtungen selbst sehr um die Information der Betroffenen bzw. deren Betreuerinnen und Betreuern bemüht sind. Dennoch besteht bei allen Beteiligten, seien es Einrichtungen, Verwaltungen und Betroffenen derzeit noch eine große Unsicherheit. Wenige Wochen vor Anwendung der neuen Regelungen wird insbesondere bei den beteiligten Verwaltungen noch keine einheitliche Linie gefahren. Cochem, Koblenz, Köln und andere beteiligte Kostenträger können derzeit keine einheitliche Vorgehensweise bieten. Unklar ist auch noch, was geschieht, wenn sich nachher herausstellen sollte, dass Einrichtungen auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil Leistungen anderweitig ausgegeben wurden. Wer haftet z.B., wenn der Betreute sein Geld verfügt, bevor der Betreuer es an die Einrichtung leiten konnte? Dieses neue Gesetz wird uns noch eine Zeitlang in Atem halten.  
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WICHTIG: Sofern Sie bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, prüfen Sie, ob diese den nachfolgenden Anforderungen gerecht wird:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016 :


1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.

WICHTIG: Prüfen Sie ebenfalls Ihre Patientenverfügung:

3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.


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