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Neues vom Gesetz

Immobiliengeschäfte anhand Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht:

Wenn es um die Form einer Vorsorgevollmacht oder einer Generalvollmacht geht, mit der auch Immobiliengeschäfte möglich sind, finden sich bei entsprechender Recherche unterschiedliche Meinungen.

Zunächst einmal der reine Gesetzestext:

„§ 29 GBO (Grundbuchordnung) Abs 1:

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.“

Hier ist also die Rede von öffentlicher Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen in Rheinland-Pfalz sind unter anderem möglich durch Notare, Ortsbürgermeister und im Fall einer Vorsorgevollmacht auch durch die örtliche Betreuungsbehörde.
Recherchiert man im Internet, wird man in der Regel die Aussage finden, dass Immobiliengeschäfte per Vollmacht dann ohne gerichtliche Genehmigung möglich sind, wenn eine Vollmacht notariell beurkundet ist oder eine öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde vorgenommen wurde.

Fragt man gezielt anhand Suchmaschine im Internet, erhält man die folgenden Antworten:

"Gilt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht als Urkunde im Sinne von § 29 GBO (Grundbuchordnung)?
Ja, eine öffentlich beglaubigte Vollmacht gilt nach § 29 GBO als eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die für Eintragungen im Grundbuch erforderlich ist. Dies bedeutet, dass eine solche Vollmacht, die von einem Notar oder einer Betreuungsbehörde beglaubigt wurde, zum Nachweis der Vertretungsbefugnis für Grundstücksgeschäfte ausreicht.
Gilt eine vom Ortsbürgermeister öffentlich beglaubigte Vollmacht als Urkunde im Sinne § 29 GBO?

Ja, eine vom Ortsbürgermeister öffentlich beglaubigte Vollmacht gilt als Urkunde im Sinne des § 29 GBO, da die öffentliche Beglaubigung durch eine Stelle mit Dienstsiegel, wie z. B. eine Gemeinde, die Anforderungen des § 29 GBO erfüllt. Das bedeutet, sie kann für Grundbucheintragungen verwendet werden
Gilt ein Immobiliengeschäft als Grundbuchänderung im Sinne von § 29 GBO?
Ja, ein Immobiliengeschäft gilt als Änderung, die eine Grundbuchänderung erfordert, da sie die Eigentumsverhältnisse ändert. Gemäß § 29 GBO müssen die für die Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen in der Regel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Ein Immobiliengeschäft wie ein Verkauf löst also eine Änderung des Grundbuchs aus, die über einen Notar beantragt werden muss und den Nachweis der Vollständigkeit des Kaufs, beispielsweise die Zahlung der Grunderwerbsteuer, erfordert."
(Quelle: Google KI, Stand 03.12.2025)

Was also tun?
Ich denke, auf der sichersten Seite ist man mit einer notariellen Beurkundung. Auch fertige Dokumente können im Nachhinein vom Notar beurkundet werden, sofern der Vollmachtgeber damit dort vorsprechen kann und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. Wegen der Gebühren fragt man am besten beim Notar nach, sie richten sich nach dem betroffenen Vermögen.
Ebenfalls ausreichend ist laut gängiger Ansicht die öffentliche Beglaubigung bei der örtlichen Betreuungsbehörde, verbunden mit einer Schutzgebühr von 10 €.
Unsicherer wird in der Regel die öffentliche Beglaubigung durch den Ortsb
ürgermeister gesehen.
Wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, dass eine Vollmacht für den gewünschten Zweck nicht ausreichend sein sollte, nehmen wir an, es handelt sich um ein Grundstücksgeschäft, wäre für den vorgesehenen Vorgang eine vorübergehende Betreuungseinrichtung die Alternative.
WICHTIG
: die Vollmacht muss, unabhängig von der formellen Ausgestaltung, beinhalten, dass sie zu Immobiliengeschäften berechtigt. Wenn der Vordruck das nicht enthält, kann ein entsprechender Satz hinzugefügt werden.


Ihr Johannes Probst
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WICHTIG: Sofern Sie bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, prüfen Sie, ob diese den nachfolgenden Anforderungen gerecht wird:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016 :


1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1
904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.

WICHTIG: Prüfen Sie ebenfalls Ihre Patientenverfügung:

3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für s
ich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.


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